Aufgaben und Bereiche des Brandschutzaufsichts- und Führungsdienstes

Die Führung der Feuerwehren im Hochtaunuskreis auf Landkreisebene ist in zwei Bereiche geteilt:

Der Brandschutzaufsichtsdienst 
(Kreisbrandinspektor und stellvertretender Kreisbrandinspektor)

Der Brandschutzaufsichtsdienst nimmt gemäß § 12 HBKG im Auftrag des Kreisausschusses des Hochtaunuskreises die Aufgaben des Landkreises wahr. Im Rahmen der Aufsicht ist er weisungsbefugt und berechtigt, jederzeit die technische Einsatzleitung zu übernehmen. Er ist in diesem Fall als Einsatzleiter auch Vorgesetzter aller eingesetzten Einsatzkräfte.

Der Führungsdienst
(Kreisbrandmeister)

Den KBM sind spezifische Aufgabengebiete zugeteilt, weitere Aufgaben ergeben sich aus dem laufenden Dienstbetrieb.
Im Einsatzdienst unterstützen und beraten die benannten KBM den Einsatzleiter vor Ort.

Einsatzkriterien

Die Einsatzkriterien für den Führungs- und Brandschutzaufsichtsdienstes des Hochtaunuskreises wurden gemäß des Gemeinsamen Runderlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) und des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit (HMAFG) zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungsdiensteinsätze vom 4. August 2009 (StAnz. S. 1914), veröffentlicht am 31. August 2009 .

2.1 Der Brandschutzaufsichtsdienst ist zu informieren bei einer Häufung gleicher Einsätze H 1 und H 2, die in der Zentralen Leitstelle besondere Einsatzlenkungsmaßnahmen notwendig machen könnten (z. B. Hochwasser, Sturmschäden usw.)

2.2 Es bleibt dem Einsatzsachbearbeiter der Zentralen Leitstelle unbenommen und es ist ihre Pflicht in besonderen Fällen und bei besonderen Ereignissen, auch aus dem Bereich des Rettungsdienstes den Brandschutzaufsichtsdienst zu informieren.

2.3 Der Brandschutzaufsichtsdienst entscheidet, nach Information durch die Zentrale Leitstelle in eigenem Ermessen über den eigenen Einsatz.

2.4 Bei Ausrücken des Brandschutzaufsichtsdienstes, ist der KBM Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu alarmieren.

2.5 In Fällen, die ein außergewöhnliches Medieninteresse erkennen lassen (z. B. Großbrände u. ä.) ist der KBM Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zu informieren.