Bei der Frage ob eine Jahreshauptversammlung durchgeführt werden kann muss grundsätzlich ganz genau zwischen der öffentlich-rechtlichen Einrichtung Freiwillige Feuerwehr und dem Feuerwehrverein unterschieden werden.
Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen die JHV der Freiwilligen Feuerwehr (als Organisation der Gemeinde) durchzuführen. Dies wird sogar gemäß Erlass des Landes Hessen ausdrücklich möglich gemacht. Ebenso tagen ja auch z.B. die Gemeindeparlamente etc.. Die Notwendigkeit sollte aber dringend erforderlich sein und begründet sich in erster Linie mit der erforderlichen Durchführung von Wahlen der Funktionsträger (z.B. Stadtbrandinspektor, Gemeindebrandinspektor, Wehrführer oder deren Stellvertreter). Ob man eine solche JHV durchführen möchte, sollte man allerdings genau prüfen und vom aktuellen Pandemiegeschehen (Inzidenz) abhängig machen. Ein gutes Hygienekonzept ist hier unerlässlich.
Die Durchführung von Jahreshauptversammlungen der Vereine (egal welche Vereine) ist derzeit grundsätzlich nicht gestattet. Hierfür sollten auch alle Mitglieder ein Verständnis aufbringen können.
Der Form halber möchten wir auf folgendes Hinweisen: Es ist nicht zulässig die JHV der Freiwilligen Feuerwehr durchzuführen weil es dafür einen gesetzlichen Rahmen gibt, und dann im Anschluss die JHV des Feuerwehrvereins durchzuführen. Solltet ihr dennoch eine JHV durchführen wollen, ist dafür die Genehmigung der zuständigen Behörden (Gesundheitsamt) erforderlich.
Im Folgenden stellen wir Euch gerne ein paar nützliche Links zur Verfügung. Hier wurde die Gesetzeslage dem Pandemiegeschehen angepasst. Beim ersten Link bitten wir um Beachtung von § 5.
Beim zweiten Link findet ihr das Wesentliche unter B. Besonderer Teil § 1 (dort die drei letzten Absätze).
https://www.gesetze-im-internet.de/gesruacovbekg/BJNR057000020.html
https://www.feuerwehr-hessen.de/fachinformationen-rechtliches